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Muss die Haftpflicht des Unfallgegners ein fehlerhaftes Unfallgutachten erstatten?

Aktualisiert: 28. Feb.

Ein Privatsachverständiger erstellt nach einem Kfz Unfall ein Gutachten, in welchem der Restwert des Autos des Geschädigten viel zu hoch angesetzt worden ist. Doch wann muss die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten übernehmen, wenn das private Gutachten des Geschädigten fehlerhaft ist?




Die Situation: Der Geschädigte beauftragt nach einem Kfz Unfall einen privaten Kfz Gutachter damit, den Restwert seines Autos festzustellen. Vor Gericht stellt sich heraus, dass das Ergebnis des Kfz Gutachters deutlich zu hoch ausfällt. In diesem Falle hat der Kfz Gutachter 2000 Euro als Restwert ermittelt, basierend auf dem höchsten vorliegenden Angebot.


Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers möchte die Kosten für das fehlerhafte Unfallgutachten nicht tragen.


Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers weigert sich, die Kosten für das Unfallgutachten in Höhe von 1.200 Euro aufzukommen. Es sei wegen handwerklicher Mängel unbrauchbar wäre.



Es ist nicht zulässig, den Wert festzusetzen nur aufgrund des höchsten Angebotes!

De Mängel im Unfallgutachten wurden in diesem Falle vom AG Frankfurt bestätigt.

Für eine realistische Schätzung des Restwertes hätte der Kfz Gutachter folgendes beachten müssen: Nicht das höchste Angebot ist entscheidend, sondern das arithmetische Mittel der eingeholten Angebote (mindestens 3) hätte angesetzt werden müssen. So äußerte sich das Gericht. Somit wurde im Endeffekt ein deutlich niedrigerer Restwert von 1.324 Euro festgelegt.


Das Festsetzen des Restwertes aufgrund des höchsten Angebotes lasse außer Acht, dass so ein Angebot nicht marktgerecht ein müsse. Zum Beispiel, weil das Kfz von einem Händler zufällig überdurchschnittlich wertbringend veräußert werden und das Angebot deshalb eventuell erhöht ausfallen könnte.




Warum muss die Haftpflicht das fehlerhafte Unfallgutachten bezahlen?


Ein fehlerhaftes Unfallgutachten bedeutet nicht gleichzeitig, dass die Versicherung die Kosten nicht übernehmen muss. So entschied das AG Frankfurt mit folgenden Begründungen:


1. Die Kosten für die Schadensfestsetzung in Form der Einholung eines Unfallgutachtens gehören grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten nach einem Verkehrsunfall.


2. Fehlerhafte Gutachten unterliegen grundsätzlich auch der Schadensersatzpflicht. Die Fehler des Gutachters dem Geschädigtem mangels Zurechnungsnorm grundsätzlich nicht entgegen zu halten sind.




Wann müssen die Kosten für ein fehlerhaftes Unfallgutachten nicht übernommen werden?


Es gibt auch Situationen, in denen die Kosten für ein fehlerhaftes Unfallgutachten der Versicherung nicht übernommen werden müssen:


1. Wenn bei einem objektiv falschen Unfallgutachten der Geschädigte die Unrichtigkeit auch ohne besondere Sachkunde hätte erkennen können.


2. Und den Kfz Gutachter zur Nachbesserung hätte anhalten können.


3. Vom Unfallverursacher kann in solch einem Fall nicht verlangt werden, Schadenersatz für ein unbrauchbares Unfallgutachten zu leisten, wenn er Geschädigte die Unbrauchbarkeit hätte abwenden können.



Im genannten Fall ist das Unfallgutachten zwar fehlerhaft, weil die Restwertermittlung nicht nachvollziehbar ist und es zu einem falschen Ergebnis kam. Dennoch muss die Haftpflichtversicherung die Kosten tragen, da in dieser Situation die Fehler „ohne besondere Sachkunde“ nicht erkennbar sind.



Hintergrund: Rechtsprechung des BGH zur Ermittlung des Restwertes


Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist der Restwert der Wert, den der Geschädigte auf dem allgemeinen, für ihn zugänglichen, sprich regionalen Gebrauchtwagenmarkt bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler, ggf. im Wege eines Kopplungsgeschäftes erzielen kann.

Anschließend kann der Geschädigte nicht auf einen höheren Restwert verwiesen werden, der nur auf einem erst durch den Unfallverursacher eröffneten Sondermarkt, etwa durch die Einschaltung spezieller Restwertaufkäufer, zu erzielen ist (BGH, Urteil vom 13.01.2009, VI ZR 205/08).


Mit dem Urteil vom 07.12.2004 (VI ZR 119/04) hat der BGH judiziert, dass ein Unfallverursacher grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig hatte der BGH ausgeführt, dass sich der Unfallverursacher einen höheren Restwerterlös anrechnen lassen muss, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengung erzielt.

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