Was tun nach einem Autounfall?
Aktualisiert: 23. Juli 2021

Was muss ich nach einen Autounfall zuerst tun?
Unfallstelle sichern! Das ist Punkt 1 auf der To-Do-Liste nach einem Unfall. Schalten Sie dafür Ihre Warnblinker ein und stellen Sie anschließend das Warndreieck in einem Abstand von 50 bis 100 Metern auf.
Auch die Warnweste muss für solche Fälle im Auto sein. Diese sollten Sie auch anziehen, denn auf viel befahrenden Straßen und bei schlechter Sicht, könnte sonst noch mehr Unglück auf Sie zukommen.
Erste Hilfe leisten! Wenn es nötig ist, müssen Sie auch das tun. Hier eine Anleitung der DGUV ( https://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/204-006.pdf ) zu diesem Thema, sodass Sie auch in diesem Thema eine kleine Auffrischung machen können.
Sammeln Sie Beweise in Form von Fotos der Unfallstelle und den Schäden am Auto.
Schauen Sie sich nach Zeugen um. Nehmen Sie deren Personalien auf. So sichern Sie sich selbst dagegen ab, dass Ihr Unfallgegner eine unwahre Aussage machen könnte.
Der wohl wichtigste Punkt: Gemeinsam mit dem Unfallgegner den Unfallbericht ausfüllen. So ein Formular sollten Sie immer im Handschuhfach haben. Dieser Unfallbogen erfasst alle Daten, die Sie nach einem Crash benötigen.
Zum Beispiel können Sie das Formular des ADAC einfach online aufrufen und für Ihr Handschuhfach ausdrucken. Sicher ist sicher.
Wann schalte ich die Polizei ein?
Sie sollten auf jeden Fall die Polizei hinzuziehen, wenn ein Miet- oder Firmenwagen im Autounfall verwickelt ist.
Außerdem auch bei größeren Schäden oder wenn jemand verletzt ist. Sollte der Unfallgegner mit Ihnen streiten oder einfach flüchten, ist es ebenfalls sinnvoll, wenn die Polizei beteiligt ist. Denn die Polizei dokumentiert, wer die Verkehrsregeln gebrochen hat. Allerdings ist es ein weitverbreiteter Irrtum, dass die Beamten aufklären, wer für den Schaden aufkommt. Aus diesem Grund ist es nicht zu empfehlen und auch sinnlos, mit der Polizei über die Haftungsfrage zu sprechen. Geben Sie Angaben zum Fahrzeug und zur Person, aber belasten Sie sich nicht unnötig selbst.
Unfallflucht – Der Zettel an der Scheibe reicht nicht aus!
Auch, wenn dies meist gut gemeint ist, weil Sie eventuell in Eile sind, aber sich Ihrer Verantwortung nicht entziehen wollen: Es ist leider falsch, die Situation so regeln zu wollen. Der Zettel an der Scheibe, der nach einem Unfall beim Ausparken etc. am geschädigten Fahrzeug angebracht wird, gilt trotzdem als Unfallflucht. Also begehen Sie keine Straftat und warten Sie auf den anderen Fahrer bzw. rufen Sie die Polizei.
Unfallflucht zieht gravierende Folgen nach sich: Von der Geldstrafe mal abgesehen, könnte Sie Punkte, Fahrverbot oder Führerscheinentzug erwarten. Außerdem gibt es Ärger mit der eigenen Versicherung. Natürlich bezahlt Ihre Haftpflichtversicherung den gegnerischen Unfallschaden, aber bis zu einer Höhe von 5.000 Euro holt sie sich das Geld vom Verursacher zurück. Den eigenen Schaden dürfen Sie dann ebenso selbst zahlen, denn die Kasko springt in diesem Falle meist nicht ein.
Auch die Opfer eines Autounfalls leiden darunter, wenn der Unfallverursacher das Weite sucht und nicht ausfindig zu machen ist. Haben diese keine Vollkaskoversicherung, bleiben sie auf den Schaden sitzen, müssen die Selbstbeteiligung und werden zusätzlich beim Schadensfreiheitsrabatt heruntergestuft.
Wer räumt die Unfallstelle und was mache ich mit dem Auto?
Wenn Sie nun alles an der Unfallstelle geregelt haben, stellt sich nun die Frage: Was mache ich mit dem Auto?
Wenn Ihr Fahrzeug abgeschleppt werden muss, können Sie eine Werkstatt kontaktieren. Die Versicherung des Unfallgegners kommt in diesem Falle nur für das Abschleppen, wenn es direkt in die nächstgelegene Fachwerkstatt gebracht werden soll. Ausnahme für weitere Abschleppfahrten sind gute Gründe, wie beispielsweise eine laufende Garantie.
Die Unfallstelle räumen ist Ihre Aufgabe. Scherben und Blechteile müssen Sie selbst entsorgen, sofern es kein schwerer Unfall war. Dann kümmert sich die Feuerwehr um das Räumen der Unfallstelle.

Welche Versicherung ist mein Ansprechpartner?
Die Versicherung des Unfallgegners
Trifft Ihren Unfallgegner volle Schuld, dann leistet seine Versicherung vollen Schadenersatz.
Ihre Versicherung
Wenn Sie glauben, dass Sie Teilschuld am Unfallhergang haben oder Ihr Unfallgegner Ansprüche gegen Sie anmeldet, so müssen Sie Ihre Kfz-Haftpflicht Versicherung kontaktieren.
Anschließend werden beide Versicherungen den Sachverhalt prüfen und berücksichtigen dabei Zeugenaussagen und Angaben aller Unfallbeteiligten. Es wird die Frage geklärt, wer für welchen Anteil der Schäden aufkommen wird.
Nach solch einer Haftungsquote wird entschieden. Ein Beispiel zum Verständnis: Sie stoßen auf einem Parkplatz mit einem anderen Fahrzeug zusammen. Die Frage, wer von Ihnen mehr Schuld hat, kann nicht geklärt werden. Also beschließen die Versicherungen meist einen Schuldanteil beider Beteiligten von 50 Prozent. Das bedeutet also, dass jeder von Ihnen den Schaden und Leistungen (Mietwagen usw.) zu 50 Prozent ersetzt. Den Rest müssen Sie selbst aufbringen.
Fall Sie eine Vollkaskoversicherung haben
Ist Ihr Fahrzeug vollkaskoversichert, schaltet sie sich bei Schäden an Ihrem Kfz ein, wenn die Versicherung Ihres Unfallgegners nur teilweise oder überhaupt nicht zahlt.
In diesem Fall müssen Sie allerdings damit rechnen, dass sich Ihr Schadensfreiheitsrabatt verschlechtern könnte.
Unser Tipp: Holen Sie sich ggf. einen Teil Ihres Geldes für Ihre Rückstufung und die Selbstbeteiligung über das „Quotenvorrecht“ bei der gegnerischen Kfz-Versicherung zurück. Oft haben Sie diese Möglichkeit, sollten das aber mit einem Anwalt besprechen.
Wann kann sich die Werkstatt einschalten?
Bei Bagatellschäden von bis ungefähr 1.000 Euro ist es für die Versicherung ausreichend, wenn Sie einen Kostenvoranschlag von einer Werkstatt plus Fotos der Schäden am Fahrzeug einreichen.
Ist die anstehende Reparatur teurer oder geht es sogar um einen Totalschaden, übernimmt die Versicherung die Rechnung für einen Gutachter.
Einen Gutachter bzw. Sachverständigen dürfen Sie frei wählen. Bei dieser Suche hilft Ihnen Gutachter Radar mit einer schnellen Terminabwicklung.
Haben Sie Ihr Gutachten erhalten, reichen Sie es bei Ihrer Versicherung ein.
Nun kann die Werkstatt endlich damit anfangen, den Schaden an Ihrem Fahrzeug zu reparieren. Sie wollen immerhin schnell wieder damit mobil sein. Im Idealfall hat die Versicherung die Reparaturkostenübernahme bereits bewilligt und somit steht fest, dass sie den Schaden übernimmt. Liegt diese Kostenübernahme noch nicht vor, könnte die Werkstatt ebenfalls mit einer Abtretungserklärung Ihrerseits beginnen. Jedoch müssen Sie dabei immer das Risiko im Hinterkopf behalten, dass eventuell Sie der Auftraggeber und Zahler sind und nicht Ihre Versicherung.
Muss ich meinen Schaden reparieren lassen?
Es ist Ihre Entscheidung.
Sie können Ihr Fahrzeug gegen eine Rechnung reparieren lassen. Aber vielleicht stört Sie die Beule und die Kratzer an Ihrem Fahrzeug auch nicht. Sie können auf eine Reparatur verzichten oder es selbst reparieren.
Das bedeutet, dass Sie sich auch einfach die vom Gutachter oder von der Werkstatt ermittelten Kosten netto von der Versicherung auszahlen lassen können.
Handelt es sich um einen Totalschaden, wird die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert erstattet. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn der finanzielle Aufwand für die Reparaturen am Fahrzeug den Wiederbeschaffungswert übersteigt. Ist das Auto nur noch ein Haufen Schrott, so spricht man von einem technischen Totalschaden.
Für alle Verbraucher ist es ein Vorteil, dass die Versicherungen auch zahlen müssen, sollten die geschätzten Kosten bis zu 30 Prozent über einem Totalschaden liegen und die Schäden auch wirklich repariert werden. Der Bundesgerichtshof hat so entschieden (BGH, VI ZR 258/06).

Was mache ich, wenn die Versicherung nicht zahlen will?
Der Streit um die Reparaturkosten. Einer der Klassiker in der Rechtsberatung.
Dabei handelt es sich nicht selten um die Rechnung der Werkstatt.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung vom ADAC:
„Laut Kfz-Sachverständigem reicht es nicht, den hinteren Kotflügel des Wagens von ADAC Mitglied Gerd K. auszubeulen, er muss ausgetauscht werden. Im Gutachten werden 3800 € veranschlagt, so geht es an die gegnerische Versicherung. Die Werkstatt legt los. So weit, so gut. Aber am Ende gibt es Ärger, Gerd K. bekommt lediglich zwei Drittel der Rechnung überwiesen.
Der Gutachter hatte mit Blick auf den Wertverlust die Lackierung der hinteren Tür vorgegeben – diese Arbeit und damit die Kosten könne man sich nach Ansicht der Versicherung aber sparen. Gerd K. fordert mehrfach sein Geld ein. Vergeblich, schließlich muss er sich doch noch einen Anwalt nehmen.“
Auch bei fiktiven Abrechnungen wird viel diskutiert. Meist handelt es sich hierbei um die Stundensätze. Bei Fahrzeugen, die nicht Älter als 3 Jahre sind, gibt es meistens keine Probleme. Ist das Fahrzeug älter, kann die Kfz-Versicherung die Tarife von kostengünstigeren Werkstätten ansetzen.
Wenn Ihr Fahrzeug aber nachweislich scheckheftgepflegt ist, besitzen Sie Anspruch auf die höheren Sätze.
Steht mir ein Mietwagen zu?
Fahren Sie täglich mindestens 20 Kilometer fahren, dürfen Sie sich einen Mietwagen nehmen. Dabei sollten Sie beachten, eine Fahrzeugklasse niedriger zu wählen, um evtl. Abzüge zu vermeiden. Fahren Sie also einen Golf fahren, sollten Sie sich beispielsweise einen Polo nehmen.
Außerdem sollten Sie unbedingt auf die Konditionen achten, denn viele Mietwagenanbieter haben für Unfallgeschädigte teurere Tarife. Diese werden nicht immer vollständig erstattet.
Bei Zweifel sollten Sie besser eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Diese erhalten Sie beispielsweise ebenfalls über den ADAC.
Sie können aber auch die Zeit ohne Ihr Fahrzeug damit verbringen, die öffentlichen Verkehrsmittel zu überbrücken. Dafür steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu.
Was stehen mir außerdem für Leistungen zu?
Grundsätzlich gilt auch bei Leistungen neben dem Mietwagen: Geben Sie das Geld der Kfz-Versicherung nicht vollständig aus.
Sie haben eine Schadenminderungspflicht, aber müssen andererseits auch nichts verschenken.Verhältnismäßigkeit innerhalb der Haftungsquote heißt es hier.
Die Kosten für den Anwalt, Abschleppwagen, Kfz Gutachter / Sachverständigen, die Entsorgung des Kfz bei einem Totalschaden und die Pauschalen für Telefon bzw. Porto können Sie immer absetzen, sofern es verhältnismäßig ist.
Bei einer Haftungsverteilung von 75 Prozent zu Ihren Gunsten, bekommen Sie auch diesen Satz erstattet, wenn Sie Aufwendungen haben. Die restlichen 25 Prozent müssen Sie selbst tragen.
Vor allem beim Verkauf des reparierten Kfz ist die Wertminderung eine schwierige Frage, die nur ein Kfz Gutachter / Sachverständiger beantworten kann. Ob und in welcher Höhe sie vorliegt, kommt unter anderem auf die Art der Schäden, das Fahrzeugalter und die Laufleistung an.
Sollten Sie bei einem Unfall eine Verletzung erlitten haben, geht es unter anderem um Schmerzensgeld und eine Haushaltshilfe, die Ihnen ggf. zustehen könnte.
Was kann ich tun, wenn es im Ausland gekracht hat?
In der Regel können sie die Sachschäden bei einem Autounfall im Ausland auch daheim regulieren. Dies ist der Fall, wenn es sich dabei um einen Unfall innerhalb eines EU-Mitgliedsland handelt oder der Unfallgegner aus einem EU-Staat kommt. Dies trifft auch auf die Schweiz, Norwegen und Liechtenstein zu.
Hierbei müssen Sie in Erfahrung bringen, wer als Regulierungsbeauftragter zuständig ist. Dafür können Sie sich kostenlos an den Zentralruf der Versicherer wenden unter 0 800 2 50 26 00.
Dabei gilt das Schadensersatzrecht des Unfalllandes. Kracht es außerdem der Europäischen Union, müssen Sie sich direkt an den Versicherer des Unfallgegners wenden.
Hilfreich ist in diesem Fall der Europäische Unfallbericht. Weitere Informationen darüber erhalten Sie auf www.adac.de/auslandsunfall