Wenn das Finanzamt ein Grundstück zu hoch bewertet und Eigentümer dagegen vorgehen, stellt sich schnell eine entscheidende Frage: Wer zahlt das Gutachten, das die Überbewertung belegen soll? Die Antwort kann über mehrere tausend Euro entscheiden – und darüber, ob sich der Streit wirtschaftlich überhaupt lohnt. Dieser Artikel liefert Ihnen die wichtigsten Fakten, ein konkretes Rechenbeispiel und klare Handlungsempfehlungen.
Inhaltsverzeichnis
Kurze Antwort vorab: Wer zahlt den Gutachter bei Grundsteuer-Streit?
Im Beschluss des FG Baden-Württemberg (Az. 8 K 626/24) wurde klar entschieden: Das unterlegene Finanzamt muss die Gutachterkosten vollständig tragen. Der Kläger hatte ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten vorgelegt, das den tatsächlichen Wert seines Grundstücks um rund 40 Prozent unter dem vom Finanzamt angesetzten Grundsteuerwert nachwies. Daraufhin änderte die Behörde den Bescheid zugunsten des Eigentümers.
Wichtig: Diese Entscheidung ist kein Automatismus. Die Kostenübernahme für Gutachter richtet sich nach den Grundsätzen des Steuerverfahrensrechts und hängt vom Einzelfall ab. Dennoch sendet der Beschluss ein starkes Signal an alle Steuerpflichtigen in Deutschland, die ihren Grundsteuerwertbescheid für fehlerhaft halten.
Dieser Beitrag behandelt speziell das Landesmodell in Baden-Württemberg, die Rolle von Verkehrswertgutachten und die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt die Kosten des Verfahrens übernehmen muss.

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Hintergrund: Grundsteuerreform und besondere Lage in Baden-Württemberg
Die Grundsteuerreform in Deutschland nahm mit dem Bewertungsstichtag 1. Januar 2022 ihren Anfang. Die neuen Regelungen traten am 1. Januar 2025 vollständig in Kraft. Seitdem erhalten Millionen von Eigentümern Bescheide auf Basis neuer Bewertungsverfahren – und viele stellen fest, dass die Berechnung ihres Grundsteuerwerts erheblich von der tatsächlichen Grundstückssituation abweicht. Die Grundsteuerreform trat am 1. Januar 2025 in Kraft und betrifft Bürger in allen Bundesländern, doch die konkreten Bewertungsmodelle unterscheiden sich.
Das Bodenwertmodell in Baden-Württemberg
Anders als im Bundesmodell, das viele andere Bundesländer anwenden, gilt in Baden-Württemberg ein modifiziertes Bodenwertmodell zur Bewertung. Gemäß § 38 Abs. 1 des Landesgrundsteuergesetzes (LGrStG BW) errechnet sich der Grundsteuerwert im Wesentlichen aus der Multiplikation von Grundstücksfläche und Bodenrichtwert. Gebäude spielen dabei keine Rolle – bewertet wird der Grund und Boden fiktiv unbebaut.
Das klingt einfach, führt aber in der Praxis zu erheblichen Verzerrungen. Denn die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen auf Basis von Kaufpreissammlungen ermittelt und pauschal auf ganze Zonen angewendet. Besonderheiten einzelner Grundstücke – etwa eine Grünfläche, die nicht bebaut werden darf, eine ungünstige Hanglage oder Altlasten – werden dabei oft nicht abgebildet.
Die Öffnungsklausel des § 38 Abs. 4 LGrStG BW
Genau hier setzt die Öffnungsklausel an: Ein qualifiziertes Gutachten ist nach § 38 Abs. 4 LGrStG erforderlich, um einen niedrigeren Wert des Bodens nachzuweisen. Konkret muss die Abweichung des Verkehrswertes vom festgestellten Wert erheblich sein – der Grundsteuerwert muss um mehr als 30 Prozent vom tatsächlichen Verkehrswert abweichen. Erst dann kann auf Antrag ein niedrigerer Wert angesetzt werden.
Die häufigsten Streitpunkte mit dem Finanzamt drehen sich um:
- Zu hoch angesetzte Bodenrichtwerte für die betreffende Zone
- Eingeschränkte Bebaubarkeit (etwa durch Grünflächenausweisung im Bebauungsplan)
- Fehlerhafte Ermittlung der Grundstücksfläche
- Nicht berücksichtigte Wegerechte, Lärmbelastung oder Erschließungsdefizite
Der entschiedene Fall: Grundsteuerstreit vor dem FG Baden-Württemberg
Im Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Beschluss 8 K 626/24) ging es um ein Grundstück mit einer Fläche von rund 4.013 Quadratmetern. Das Finanzamt hatte auf Basis des Bodenrichtwerts von 150 Euro pro Quadratmeter in der betreffenden Zone einen Grundsteuerwert von etwa 601.900 Euro festgesetzt.
Was war das Problem?
Ein erheblicher Teil des Grundstücks war als private Grünfläche ausgewiesen und konnte baurechtlich nicht bebaut werden. Diese eingeschränkte Bebaubarkeit hatte das Finanzamt bei der Bewertung schlicht nicht berücksichtigt. Der Eigentümer sah darin einen klaren Fehler und legte zunächst Einspruch beim Finanzamt ein. Als die Behörde den Einspruch zurückwies, erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht.
Das Gutachten des Gutachterausschusses
Im Klageverfahren ließ der Eigentümer ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten durch den zuständigen Gutachterausschuss erstellen. Dieses Gutachten wies einen tatsächlichen Bodenwert von rund 355.000 Euro nach – eine Abweichung von etwa 41 Prozent gegenüber dem vom Finanzamt angesetzten Wert.
Daraufhin änderte das Finanzamt den Grundsteuerwertbescheid zugunsten des Klägers. Der Messbetragsbescheid wurde entsprechend angepasst und die jährliche Grundsteuer um rund 600 Euro reduziert. Ein Gutachten kann die Grundsteuer um 606,63 Euro jährlich senken – so auch in diesem konkreten Fall.
Das Finanzamt trägt die Kosten des Gutachtens, wenn es den Wert ändert. Genau das geschah hier: Die Korrektur des Wertes durch die Behörde führte direkt zur Frage der Kostentragung.

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Wer trägt die Gutachterkosten? Rechtliche Einordnung der Entscheidung
Für Eigentümer ist die Kostenfrage das zentrale Thema. Denn ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten ist nicht billig: Die Gutachterkosten liegen typischerweise zwischen 1.200 und 2.000 Euro, je nach Aufwand und Art des Sachverständigen. Im Fall 8 K 626/24 kostete das Gutachten exakt 1.514,28 Euro. Die Frage, wer diese Kosten am Ende trägt, entscheidet über die Wirtschaftlichkeit des gesamten Streitfalls.
Die Entscheidung des Senats
Der Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied eindeutig: Das Finanzamt muss die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Gutachterkosten tragen. Die Begründung stützte sich auf § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens entscheidet. Da das Finanzamt den Bescheid nachträglich änderte und der Rechtsstreit damit in der Hauptsache erledigt war, sprach alles für eine Kostenbelastung der Behörde.
Effektiver Rechtsschutz als tragendes Argument
Die zentrale Begründung des Gerichts war das Recht auf effektiven Rechtsschutz, das sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz ergibt sich zudem aus Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeinem Gleichheitssatz. Eigentümer dürfen nicht durch unverhältnismäßig hohe Gutachterkosten davon abgehalten werden, eine fehlerhafte Bewertung durch das Finanzamt nachzuweisen. Der Staat hat hier eine besondere Verantwortung.
Das Gericht lehnte eine unzumutbare Vorleistungspflicht des Steuerpflichtigen ab. Die Argumentation: Wenn erst ein qualifiziertes Gutachten die Fehlbewertung des Finanzamts offenlegt, kann es nicht sein, dass der Bürger auf den Kosten sitzen bleibt – insbesondere wenn die Finanzverwaltung von Anfang an erkennbare Besonderheiten des Grundstücks ignoriert hat.
Die Grundsätze im Überblick
Die wichtigsten Grundsätze der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Kosten werden von der unterlegenen Partei getragen – das Verursacherprinzip gilt vor Gericht.
- Das Finanzgericht kann das Finanzamt zur vollständigen Kostenübernahme verpflichten, wenn die Klage Erfolg hat.
- Das Finanzamt muss die Kosten übernehmen, wenn es ein Grundstück falsch bewertet hat und dies durch ein Gutachten nachgewiesen wird.
- Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens bei erfolgreicher Anfechtung durch den Eigentümer.
- Der Kläger trägt die Kosten für ein privat in Auftrag gegebenes Gutachten, wenn er verliert – das Kostenrisiko besteht also durchaus.
- Das Finanzamt kann zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden, auch wenn es den Bescheid erst im laufenden Klageverfahren ändert.
Nicht alle Gerichte urteilen gleich
Wichtig ist der Hinweis, dass die Kostenentscheidung immer einzelfallbezogen erfolgt. Andere Finanzgerichte, etwa das FG Hamburg (Beschluss 3 K 65/20), entscheiden teilweise strenger zu Lasten der Steuerpflichtigen. Dort musste der Eigentümer die Kosten des Gutachtens selbst tragen, weil dieses erst spät im Verfahren vorgelegt wurde und die Überbewertung nicht offensichtlich erschien.
Praktische Folgen für Eigentümer in Baden-Württemberg
Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg macht Mut: Wer gute Argumente und ein qualifiziertes Gutachten hat, kann nicht nur seine Grundsteuer deutlich senken, sondern unter Umständen auch die Gutachterkosten vom Finanzamt erstattet bekommen. Allerdings gibt es keine pauschale Kostenübernahmegarantie.
Wann lohnt sich ein Gutachten wirtschaftlich?
Ein Gutachten lohnt sich vor allem dann, wenn die geschätzte Abweichung zwischen dem angesetzten Grundsteuerwert und dem tatsächlichen Verkehrswert deutlich über 30 Prozent liegt und die daraus resultierende jährliche Mehrbelastung der Grundsteuer mindestens einige hundert Euro beträgt.
Konkretes Rechenbeispiel
Nehmen wir den entschiedenen Fall als Orientierung:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gutachterkosten | ca. 1.500 Euro |
| Jährliche Steuerersparnis | ca. 600 Euro weniger Grundsteuer |
| Amortisation der Gutachterkosten | nach ca. 2,5 Jahren |
| Ersparnis über 6 Jahre (Hauptfeststellungszeitraum) | ca. 3.600 Euro |
| Selbst wenn das Finanzamt die Gutachterkosten nicht übernimmt, hat sich das Gutachten in diesem Beispiel nach zweieinhalb Jahren bezahlt gemacht. Übernimmt das Finanzamt die Kosten – wie im Fall 8 K 626/24 –, profitiert der Eigentümer ab dem ersten Tag. |
Empfehlung: Frühzeitig handeln
Eigentümer sollten zunächst Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid beim Finanzamt einlegen und das Gutachten – sofern möglich – bereits im Einspruchsverfahren einreichen. Je früher ein qualifiziertes Gutachten vorliegt, desto stärker sind die Argumente für eine Kostenübernahme durch das Finanzamt.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg stellt ein wichtiges Argument in der Kostenfrage dar, ersetzt aber kein bundeseinheitlich verbindliches Urteil des Bundesfinanzhofs. Solange eine solche höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt, bleibt die Kostenfrage im Streitfall einzelfallabhängig.

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Vorgehen im Streitfall: Vom Grundsteuerwertbescheid zum Gutachten
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Grundstück vom Finanzamt zu hoch bewertet wurde, sollten Sie strukturiert vorgehen. Im Folgenden finden Sie die einzelnen Schritte, die Eigentümer in Baden-Württemberg beachten sollten.
Schritt 1: Grundsteuerwertbescheid prüfen
Sobald der Bescheid eingeht, prüfen Sie die Angaben sorgfältig. Der Bewertungsstichtag ist der 1. Januar 2022. Achten Sie besonders auf die angesetzte Grundstücksfläche, den verwendeten Bodenrichtwert und die zugeordnete Zone. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids – diese Frist ist zwingend einzuhalten.
Schritt 2: Daten und Bodenrichtwerte hinterfragen
Vergleichen Sie die im Bescheid verwendeten Bodenrichtwerte mit der tatsächlichen Situation Ihres Grundstücks. Typische Fehler entstehen bei eingeschränkter Bebaubarkeit, ungewöhnlichem Zuschnitt, Hanglagen, Lärmquellen, Wegerechten oder wenn ein Teil der Fläche als Grünfläche ausgewiesen ist. Auch Erschließungsdefizite können den Verkehrswert erheblich mindern. Informationen zu Bodenrichtwerten Ihrer Zone erhalten Sie bei den lokalen Gutachterausschüssen.
Schritt 3: Einspruch einlegen
Legen Sie innerhalb der Frist schriftlich Einspruch beim zuständigen Finanzamt ein. Dies kann per Brief, elektronisch über ELSTER oder – je nach Vorgaben der jeweiligen Finanzverwaltung – ergänzend per E-Mail erfolgen. Im Einspruch sollten Sie die konkreten Fehler benennen und auf Besonderheiten des Grundstücks hinweisen. Geben Sie stets Ihr Aktenzeichen und Ihren Namen an.
Schritt 4: Wirtschaftlichkeit eines Gutachtens prüfen
Bevor Sie ein Gutachten beauftragen, sollten Sie prüfen, ob die Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 LGrStG BW voraussichtlich erfüllt sind. Ein qualifiziertes Gutachten ist erforderlich, um niedrigere Werte nachzuweisen. Holen Sie eine Vorab-Kostenschätzung vom Gutachter oder Gutachterausschuss ein und stellen Sie diese der erwarteten jährlichen Steuerersparnis gegenüber. Die Erstellung eines Grundsteuer-Gutachtens dauert in der Regel 10 Werktage – planen Sie diesen Zeitraum in Ihr Vorgehen ein.
Schritt 5: Gutachten erstellen lassen und einreichen
Gutachten müssen von zertifizierten Sachverständigen erstellt werden – entweder von einem Gutachterausschuss im Sinne der §§ 192 ff. BauGB oder von Personen, die öffentlich bestellt, vereidigt oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert sind. Reichen Sie das Gutachten möglichst früh ein, idealerweise bereits im Einspruchsverfahren. So geben Sie dem Finanzamt die Möglichkeit, den Bescheid zu korrigieren, bevor ein aufwendiges Klageverfahren nötig wird.
Schritt 6: Klage vor dem Finanzgericht erwägen
Sollte das Finanzamt das Gutachten nicht oder nur teilweise berücksichtigen, bleibt die Klage vor dem Finanzgericht als nächster Schritt. Hier müssen Sie das Kostenrisiko realistisch einschätzen: Gewinnen Sie, trägt das Finanzamt die Kosten. Verlieren Sie, bleiben Sie auf den Kosten des Klageverfahrens und des Gutachtens sitzen. Die Höhe des Streitwerts und die Art des Verfahrens bestimmen die konkreten Gerichtskosten.
Unterschiedliche Rechtsauffassungen der Finanzgerichte zu Gutachterkosten
Die Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Kostentragung bei Grundsteuer-Streitigkeiten ist keineswegs einheitlich. Eigentümer sollten sich bewusst sein, dass der Ausgang eines Rechtsstreits stark vom konkreten Sachverhalt und dem zuständigen Gericht abhängt.
FG Baden-Württemberg: Eigentümerfreundliche Linie
Im Beschluss 8 K 626/24 hat der zuständige Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg dem Finanzamt die vollständigen Gutachterkosten auferlegt. Entscheidend waren hier mehrere Faktoren:
- Die Überbewertung war bereits ohne Gutachten teilweise erkennbar (offensichtliche Grünfläche ohne Bebaubarkeit)
- Das Gutachten war für den Nachweis des niedrigeren Wertes zwingend erforderlich
- Das Finanzamt hatte die Einwände des Klägers im Einspruchsverfahren nicht ausreichend gewürdigt
FG Hamburg: Strengere Maßstäbe
Als Gegenbeispiel wird häufig das FG Hamburg (Beschluss 3 K 65/20) angeführt. Dort musste der Steuerpflichtige die Kosten des Gutachtens selbst tragen. Die Begründung: Das Gutachten wurde erst spät im Verfahren vorgelegt, und es war nicht erkennbar, dass die Bewertung des Finanzamts von vornherein fehlerhaft gewesen wäre. Die Abweichung des Verkehrswertes vom festgestellten Wert muss oft erheblich sein, damit eine Kostenübernahme durch die Behörde in Betracht kommt.
Worauf es ankommt
Die entscheidenden Faktoren für die Kostentragung lassen sich auf drei Punkte verdichten:
- Zeitpunkt der Gutachtenbeauftragung: Je früher das Gutachten vorgelegt wird, desto besser stehen die Chancen auf Kostenerstattung.
- Notwendigkeit des Gutachtens: War das Gutachten das einzige Mittel, um die Überbewertung nachzuweisen, oder hätte auch eine einfachere Darlegung ausgereicht?
- Veranlassung durch das Verhalten des Finanzamts: Hat die Behörde erkennbare Besonderheiten des Grundstücks ignoriert oder trotz Hinweisen an der fehlerhaften Bewertung festgehalten?
Bei größeren Streitwerten ist steuerlicher oder anwaltlicher Rat dringend empfehlenswert, um Prozess- und Kostenrisiken realistisch einzuschätzen. Gerade wenn ein Rechtsstreit vor dem Finanzgericht droht, kann eine vorherige Beratung per Telefon oder persönlich erhebliche Klarheit schaffen.
Checkliste für Eigentümer: Wann lohnt sich ein Gutachten zur Grundsteuer?
Nicht jeder Eigentümer muss ein Gutachten beauftragen. Die folgenden Prüfkriterien helfen bei einer wirtschaftlich fundierten Entscheidung:
Kriterium 1: Erkennbare Diskrepanz zwischen Bodenrichtwert und Realität Gibt es deutliche Anzeichen, dass der angesetzte Bodenrichtwert und die tatsächliche Grundstückssituation auseinanderklaffen? Typische Indikatoren sind Hanglagen, Lärmquellen, Erschließungsdefizite, eine als Grünfläche ausgewiesene Teilfläche oder baurechtliche Einschränkungen der Bebaubarkeit. Je offensichtlicher die Diskrepanz, desto stärker ist die Position im Streitfall.
Kriterium 2: Spürbare jährliche Mehrbelastung Beträgt die geschätzte jährliche Mehrbelastung der Grundsteuer im Vergleich zu einer realistischen Bewertung mindestens einige hundert Euro? Bei geringeren Beträgen wird sich ein Gutachten wirtschaftlich selten rechtfertigen lassen – es sei denn, die Kostenübernahme durch das Finanzamt erscheint sehr wahrscheinlich.
Kriterium 3: Transparente Kosten für das Gutachten Besteht die Möglichkeit, ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten zu einem transparenten Festpreis zu erhalten? Viele Gutachterausschüsse bieten ihre Leistungen zu festen Gebührensätzen an, die oft günstiger sind als private Sachverständige. Fragen Sie vorab nach der Höhe der Kosten und vergleichen Sie.
Kriterium 4: Bereitschaft zum Kostenrisiko Da die Kostenerstattung nicht garantiert ist, sollten Sie bereit sein, ein gewisses Risiko zu tragen. Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg stärkt zwar die Position der Steuerzahler erheblich, ist aber kein garantierter Freifahrtschein. Wer auf Rechtsschutz verzichtet, verliert die Möglichkeit einer Korrektur.
Kriterium 5: Rechtzeitiges Handeln und saubere Kommunikation Handeln Sie innerhalb der Einspruchs- und Klagefristen. Kommunizieren Sie geordnet mit dem Finanzamt – schriftlich, mit Aktenzeichen, ggf. ergänzend per E-Mail. Dokumentieren Sie jeden Schritt. Abonnieren Sie bei Bedarf einen Newsletter Ihres Steuerberaterverbands oder einer Fachzeitschrift, um über aktuelle Entwicklungen im Grundsteuerrecht auf dem Laufenden zu bleiben.

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Fazit: Der Streit um die Grundsteuer kann sich lohnen
Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg im Fall 8 K 626/24 zeigt deutlich: Eigentümer, die gegen einen fehlerhaften Grundsteuerwertbescheid vorgehen, haben gute Chancen – nicht nur auf eine Korrektur der Bewertung, sondern auch auf Erstattung der Gutachterkosten durch das Finanzamt.
Entscheidend ist, dass Sie rechtzeitig handeln, ein qualifiziertes Gutachten vorlegen und die Besonderheiten Ihres Grundstücks klar dokumentieren. Der Artikel hat gezeigt, dass sich die Investition in ein Gutachten in vielen Fällen innerhalb weniger Jahre amortisiert – und bei Kostenübernahme durch das Finanzamt sofort auszahlt.
Prüfen Sie Ihren Bescheid sorgfältig, nutzen Sie die Einspruchsfrist und lassen Sie sich bei Bedarf von einem Steuerberater oder Fachanwalt beraten. Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Position der Eigentümer – aber nur derjenigen, die aktiv werden.